In Absprache mit der Adoptionsvermittlungsstelle stellen die Adoptivpflegeeltern gegen Ende der Adoptionspflegezeit den Adoptionsantrag. Dieser muss notariell beurkundet werden. Der Notar leitet den Antrag an das für den Wohnort der Annehmenden zuständige Familiengericht. Der Vormund muss der Adoption notariell zustimmen.
Die Fachkräfte erstellen für das Familiengericht die fachliche Äußerung nach § 189 FamFG. Diese fachliche Stellungnahme beschreibt, ob sich zwischen Annehmenden und Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entwickelt hat, die Integration des Kindes in die Familie gelungen ist und die Adoption dem Wohle des Kindes dient.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Gesundheitszeugnisse beider Ehepartner; das Formular erhalten Sie von der Adoptionsvermittlungsstelle
- Geburtsurkunden der Ehepartner und bereits vorhandener Kinder; beglaubigte Kopien, erhältlich beim Bürgerbüro
- Eheurkunde; beglaubigte Kopie
- Meldebestätigung aller im Haushalt lebenden Familienangehörigen; erhältlich beim Bürgerbüro des Wohnortes
- Lohn- und Gehaltsabrechnung der letzten drei Monate
- Erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse beider Ehepartner; den Antrag erhalten Sie von der Adoptionsvermittlungsstelle
- Personalausweis beider Ehepartner
- Notariell beglaubigter Adoptionsantrag: Geben Sie alle o. g. Unterlagen vorher zu Ihrem Notar.
Der Vormund Ihres Kindes muss der Adoption notariell zustimmen. Fragen Sie den Vormund, ob er den Termin beim Notar mit Ihnen gemeinsam wahrnehmen kann.
Nach dem Adoptionsbeschluss
Wenn alle erforderlichen Unterlagen beim Familiengericht vorliegen, lädt der zuständige Richter die Adoptivpflegeeltern und das Kind zu einer Anhörung ein. Nach der Anhörung spricht der Richter die Adoption aus. Mit Zustellung des Adoptionsbeschlusses ist die Adoption lebenslang rechtswirksam. Die Adoptiveltern beantragen eine neue Geburtsurkunde am Standesamt des Geburtsortes des Kindes.