Leibliche Eltern , Großeltern oder leibliche Geschwister haben grundsätzlich keinen rechtlichen Anspruch auf die Herausgabe von Informationen über Familienmitglieder, die zur Adoption gegeben wurden.
Im Einzelfall können Adoptierte über den Informations- oder Kontaktwunsch leiblicher Eltern oder Geschwister informiert werden. Die Entscheidung, ob sie dem Wunsch nachkommen möchten, liegt bei ihnen. Das Einverständnis der Betroffenen zur Weitergabe von Informationen hat stets schriftlich zu erfolgen.
Ausdrücklich gewarnt wird vor einer öffentlichen Suche in sozialen Netzwerken. Die Offenbarung der Adoption, verbunden mit der Nennung von persönlichen Daten stellt einen Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar und kann einen Schadensersatzanspruch auslösen.
(siehe Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter 2014, S. 75).