Das Kind des Partners adoptieren
Soll das Kind des Partners oder der Partnerin adoptiert werden, spricht man von einer Stiefkindadoption.
Die Adoption eines Stiefkindes ist dadurch gekennzeichnet, dass der Stiefvater oder die Stiefmutter das Kind des Partners/der Partnerin im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens als Kind annimmt.
Wann ist eine Stiefkindadoption begründet?
Eine Stiefkindadoption kann begründet sein, wenn zu dem getrenntlebenden Elternteil über Jahre keine Kontakte bestehen, der getrenntlebende Elternteil verstorben oder unbekannt ist.
Die Adoption muss dem Kindeswohl dienen, das heißt die Lebensverhältnisse des Kindes müssen sich durch die Adoption verbessern. Wirtschaftliche Gründe alleine reichen nicht aus.
Es muss zu erwarten sein, dass zwischen dem annehmenden Elternteil und dem Kind eine Beziehung entsteht, wie sie zwischen Eltern und Kind üblich ist.
Die Adoption eines Stiefkindes verlangt eine besondere Einzelfallprüfung, um ausschließen zu können, dass die Adoption überwiegend dem Partner/ der Partnerin zuliebe angestrebt wird, die Adoption eine Bedingung für die Heirat war oder etwa die beabsichtigte Adoption die Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften zum Ziel hat.
Wer kann adoptieren?
Die Adoption eines Kindes auch im Rahmen einer Stiefkindadoption ist keine Privatsache. Sie unterliegt der staatlichen Aufsicht und Fürsorge, die durch die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter ausgeübt werden. Die Adoptionsvermittlungsstelle hat „zu prüfen, ob der Adoptivbewerber/die -bewerberin unter der Berücksichtigung der Persönlichkeit des Kindes und seiner besonderen Bedürfnisse für die Adoption des Kindes geeignet“ ist.
Seit dem 31.03.2020 ist eine Stiefkindadoption nicht mehr an die Ehe gebunden, sondern auch in einer sogenannten verfestigten Lebensgemeinschaft von zwei Personen möglich.
Eine verfestigte Lebensgemeinschaft liegt vor…
… wenn die beiden Personen mindestens seit vier Jahren eheähnlich zusammenleben oder als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem eheähnlich zusammenleben und
… eine innere Bindungen der Partner zueinander besteht, sie füreinander einstehen und Verantwortung füreinander und für ein Kind übernehmen.
Für ein Kind ist es von großer Bedeutung, innerhalb einer intakten und dauerhaften in die Zukunft gerichteten Familienbeziehung aufwachsen zu können.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Der annehmende Elternteil muss mindestens 21 Jahre alt sein. Das Alter des leiblichen Elternteils ist nicht relevant.
Der annehmende Elternteil soll über die erforderliche persönliche Reife, über ein gesichertes Einkommen verfügen und sich in guter geistiger, seelischer und körperlicher Verfassung befinden. Es muss ausreichender Wohnraum und somit Rückzugsraum für das Kind bestehen.
Was sind die ersten Schritte?
Der erste Schritt beinhaltet die Kontaktaufnahme zur Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes. Gesetzlich ist eine Erstberatung aller Beteiligten erforderlich. Dies umfasst eine Beratung der beiden leiblichen Elternteile, des annehmenden Elternteils und eine altersgerechte Beratung des Kindes.
Die erfolgte Beratung wird Ihnen schriftlich bescheinigt. Diese Bescheinigung stellt die Grundlage für das weitere Verfahren dar.
Wie läuft das Adoptionsverfahren ab?
Nach Erhalt der Beratungsbescheinigungen wird die Adoption beim Familiengericht beantragt. Der Antrag bzw. die Freigabeerklärung des abgebenden Elternteils erfolgt bei einem Notariat Ihrer Wahl. Der Notar/ die Notarin reicht die jeweiligen notariell beglaubigten Anträge an das zuständige Familiengericht weiter.
Das Gericht hat das Jugendamt zu der beantragten Adoption zu hören (§ 194 FamFG), bzw. um eine fachliche Äußerung gemäß § 189 FamFG in schriftlicher Form anzufragen. Die Adoptionsvermittlungsstelle ist zu dieser Stellungnahme verpflichtet.
Die Aufgabe der Adoptionsvermittlungsstelle ist die Überprüfung des Kindeswohles, der Eltern-Kind-Beziehung und der formalen Grundlagen. Weitere Kriterien sind die Prüfung der Adoptionsbedürftigkeit des Kindes und die Feststellung der Eignung der Person, die die Adoption beantragt. Hierzu finden mehrere Gespräche und ein Hausbesuch statt.
Ebenso sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Beglaubigte Kopie der Geburtsurkunden
- Gegebenenfalls Kopie der Eheurkunde
- Gegebenenfalls Kopie der Scheidungsurkunde
- Ärztliches Attest – Vordruck der Adoptionsvermittlungsstelle
- Im Bedarfsfall zusätzlich ein fachärztliches Gutachten
- Erweitertes polizeiliches Führungszeugnis – Vordruck der Adoptionsvermittlungsstelle
- Einkommensbescheinigung
- Meldebescheinigung – Aufenthaltsbescheinigung aller Beteiligten
- Lebensberichte
- Fragebogen der Adoptionsvermittlungsstelle
Wer ist an der Adoption zu beteiligen?
Die leiblichen Eltern
Der leibliche Elternteil muss in die Adoption des minderjährigen Kindes vor einem Notar einwilligen, als Partner oder Partnerin der annehmenden Person und als gesetzlicher Vertreter des Kindes.
Auch der leibliche Elternteil, der außerhalb der Familie lebt, muss seine notarielle Einwilligung erteilen, unabhängig davon, ob es sich um ein nichteheliches Kind handelt oder ein Sorgerecht besteht.
Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn dieser zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder der Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Hier sind umfangreiche Ermittlungen erforderlich, um dies dem Gericht gegenüber nachzuweisen.
Bei Volljährigkeit des Kindes ist eine Einwilligung der leiblichen Eltern nicht mehr erforderlich.
Das Kind
Wenn das Kind älter als 14 Jahre alt ist, muss es in notariell beurkundeter Form selbst in die Adoption einwilligen. Die Einwilligung bedarf der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters. Ein Kind unter 14 Jahren wird von seinem gesetzlichen Vertreter/ seiner gesetzlichen Vertreterin in der Regel der leibliche Elternteil, vertreten. Eine altersgerechte Beratung des Kindes vor der notariellen Antragstellung ist verpflichtend.
Die Kinder in der Stieffamilie
Besonders zu berücksichtigen sind die Bedürfnisse der Kinder, die bereits in der Familie leben. Auch diese Kinder sind am Adoptionsprozess zu beteiligen.
Die Kinder des Stiefvaters oder der Stiefmutter
Auch die Interessen der Kinder des / der Annehmenden dürfen nicht gefährdet sein. Das Gericht kann einen Verfahrensbeistand bestellen, der die Interessen der Kinder vor Gericht vertritt. Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des /der Annehmenden entgegenstehen § 1745 BGB.
Wie wird das Adoptionsverfahren abgeschlossen?
Sobald alle Unterlagen und Stellungnahmen dem Gericht vorliegen, erfolgt eine Anhörung der Beteiligten durch das Familiengericht, bevor die Adoptionsentscheidung getroffen wird. Die Anhörung bezieht ausdrücklich das Kind mit ein, unabhängig von dessen Alter.
Mit Datum der Zustellung des Adoptionsbeschlusses ist dieser wirksam und unwiderruflich.
Das Gericht informiert das zuständige Standesamt über die erfolgte Adoption. Das Melderegister wird entsprechend ergänzt, die Geburtsurkunde wird umgeschrieben bzw. ergänzt. Im Geburtenregister des Kindes bleibt der leibliche abgebende Elternteil als Vater bzw. Mutter eingetragen.
Rechtliche Folgen für die Beteiligten
Mit dem Adoptionsbeschluss durch das für den Wohnort des/der Annehmenden zuständigen Familiengerichts erhält der Stiefvater/die Stiefmutter die elterliche Sorge gemeinsam mit dem leiblichen Elternteil.
Die Pflichten aus der elterlichen Sorge umfassen unter anderem die Unterhalts-, Erziehungs- und Fürsorgepflicht gegenüber dem angenommenen Kind, das auch in erbrechtlicher Hinsicht einem leiblichen Kind völlig gleichgestellt ist.
Das Kind erhält die volle rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes des/der Annehmenden. Es erhält die Staatsangehörigkeit des/der Annehmenden und wird verwandt mit sämtlichen Angehörigen des Stiefelternteils, sofern die Adoption als Minderjährigenadoption ausgesprochen wurde.
Mit dem gerichtlich ausgesprochenen Adoptionsbeschluss erlöschen die Elternrechte und -pflichten des abgebenden Elternteils aus unterhaltsrechtlicher, verwandtschaftlicher und erbrechtlicher Sicht. Die Unterhaltsverpflichtung endet mit der notariellen Einwilligung des leiblichen Vaters, der leiblichen Mutter.
Auch dessen Auskunfts-, Besuchs- und Umgangsrecht entfällt.
Für das Kind erlöschen alle rechtlichen Beziehungen zu seinem leiblichen Elternteil sowie die Verwandtschaftsverhältnisse zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
Die zwischenmenschlichen Beziehungen sind davon unberührt.
Die namensrechtlichen Fragen sind unterschiedlich geregelt:
Bei Ehepaaren ist es namensrechtlich entscheidend, welchen Namen das Ehepaar führt. Haben Sie einen Ehenamen, der der Name des leiblichen Elternteils ist, bleibt der Name des Kindes unverändert. Ist der Ehename der Name des Stiefelternteils, so erwirbt das Kind diesen Namen mit der Adoption (§ 1757, Abs. 1, Satz 1 BGB). Dem neuen Familiennamen des Kindes kann der bisherige Familienname vorangestellt oder angefügt werden, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Bei nichtehelichen Partnern, die verschiedene Familiennamen tragen, muss der Familienname des Kindes gemäß § 1757, Abs. 2 BGB dem Familiengericht gegenüber begründet werden.
Aufklärung des Kindes über seine Herkunft
Jedes Kind sollte mit dem Wissen um seine Herkunft von Anfang an aufwachsen.
Der Stiefelternteil muss bereit sein, zusammen mit dem Partner/ der Partnerin das Kind angemessen aufzuklären und es nicht in dem Glauben zu lassen, dass er/sie der leibliche Elternteil sei.
Das Kind identifiziert sich auch mit dem leiblichen Elternteil seiner Herkunft mit dem es nicht zusammenlebt, daher ist ein respektvoller Umgang mit diesem Elternteil wichtig für das Selbstbild des Kindes. Der selbstverständliche und achtsame Umgang mit der Adoption ist ein lebenslanger Prozess für alle Beteiligten.
Früher oder später möchten die meisten Adoptivkinder mehr über ihre Herkunft erfahren. Auch dann erhalten Adoptierte und Stiefeltern jederzeit beratende Unterstützung durch die Adoptionsvermittlungsstelle.
Ein Kind, das durch eine Samenspende gezeugt wurde, hat mit dem im Juli 2018 in Kraft getretenen Samenspenderregistergesetz die Möglichkeit, ab dem 16. Geburtstag Auskunft zum Spender zu erhalten.
Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung
Ab Vollendung des 16. Lebensjahres haben Adoptierte das Recht, Einsicht in das Personenstandsregister bei dem Standesamt zu nehmen, das ihre Geburt beurkundet hat und damit den Namen ihres anderen leiblichen Elternteils zu erfahren.
Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist ein Grundrecht, das im Grundgesetz verankert ist.
Adoptierte können nach Vollendung des 16. Lebensjahres Einsicht in die Vermittlungsakte nehmen, um über ihre Herkunft und Lebensgeschichte Auskunft zu bekommen. Die Einsichtnahme erfolgt unter Begleitung einer Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle.
Aufzeichnungen und Unterlagen über jede Vermittlung sind bis zum hundertsten Geburtstag der adoptierten Person aufzubewahren.
Welche Rolle nimmt der andere leibliche Elternteil nach der Adoption ein?
Mit der Adoption erlöschen sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen dem Kind und dem Elternteil, welches die Adoptionsfreigabeerklärung erteilt.
Der andere leibliche Elternteil bleibt als wichtiger Teil der eigenen Herkunft für das Kind bestehen. Ein positiv belegtes Bild der leiblichen Eltern ist essentiell für die Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes.
Es gibt die Möglichkeit der weiteren Kontaktvereinbarungen zwischen allen Beteiligten. Auch ist es möglich, dass das abgebende Elternteil einen Brief, Fotos etc. in der Akte hinterlegt, sodass das Kind zu einem selbsterwählten Zeitpunkt Einblick entnehmen kann.
Stiefkindadoption in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft/ Ehe
Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2017 mit dem „Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“, kurz „Ehe für Alle“ haben gleichgeschlechtliche Paare das Recht gemeinsam ein Kind zu adoptieren.
Wenn Sie als Partnerin der leiblichen Mutter das Kind adoptieren möchten und bereits zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet oder in einer festen Lebensgemeinschaft gelebt haben, ist die Wahrnehmung einer Erstberatung in der Adoptionsvermittlungsstelle nicht erforderlich.
In diesem Fall kann direkt ein notarieller Antrag gestellt werden, der an das zuständige Familiengericht weitergeleitet wird. Das Gericht fordert im Weiteren das Jugendamt, bzw. die Adoptionsvermittlungsstelle, zu einer Stellungnahme auf.
Verwandtenadoption
Verwandtenadoptionen sind solche durch Verwandte zweiten (Großeltern, Geschwister) oder dritten Grades (Tante, Onkel).
Verwandtenadoptionen kommen in Betracht, wenn Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, ihre Elternverantwortung wahrzunehmen oder verstorben sind.
Das Kind soll dann nicht zu Fremden kommen, sondern in der Verwandtschaft verbleiben.
Auch für Verwandtenadoptionen sieht das Adoptionsrecht keine speziellen Vorschriften vor. Die generellen Voraussetzungen für die Adoption durch Verwandte sind genauso sorgfältig zu überprüfen wie bei einer Adoption des Kindes durch Fremde. An erster Stelle steht auch hier das Wohl des Kindes und die Fragestellung, ob zwischen den Annehmenden und dem anzunehmenden Kind ein Eltern–Kind–Verhältnis entsteht. Es wird sich deshalb regelmäßig die Frage stellen, ob eine Adoption durch Verwandte die geeignete und im Einzelfall erforderliche Hilfe für das Kind ist und ob nicht Alternativlösungen ausreichend, evtl. sogar besser sind.
Großeltern können das Kind nicht als “Enkel“ sondern nur als Kind annehmen. Neben dem Alter der Großeltern, auch im Verhältnis zum Alter des Kindes, ist zu berücksichtigen, dass Großeltern und Enkelkind ohnehin in gerader Linie miteinander verwandt sind und ein nachrangiges Unterhalts- und Erbrecht bereits besteht. Deshalb sollte ein Großeltern–Enkelkind–Verhältnis mittels Adoption nur dann in eine Rechtsbeziehung Eltern/Kind umgewandelt werden, wenn Alternativen in begründeten Einzelfällen ausscheiden, und das Kindeswohl die Annahme rechtfertigt.
Die Rechtsfolgen hinsichtlich der Verwandtschaftsverhältnisse werden in § 1756 Abs. 1 BGB gesondert geregelt. Die Verwandtschaftsbande zur Ursprungsfamilie werden nicht völlig durch solche zur Adoptivfamilie ersetzt, sie werden lediglich verlagert.
Insoweit bilden Verwandtenadoptionen eine Ausnahme. Das Kind bleibt auch nach einer Adoption im (weiteren) familiären oder verwandtschaftlichen Verbund.
Sind die Annehmenden mit dem Kind im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert, so erlöscht nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen Eltern und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.
Weitere Informationen
Broschüre: Ein Kind zur Adoption freigeben
Magazin: Einblicke Adoption
Magazin: Blickwechsel Adoption