Eine Stiefkindadoption mit „Auslandsberührung“ liegt dann vor, wenn einer der Adoptionsbeteiligten eine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit hat. Zu dem allgemeinen Adoptionsverfahren wird zusätzlich die Zentrale Adoptionsstelle beim zuständigen Landesjugendamt eingeschaltet und vor Ausspruch der Adoption durch das Familiengericht angehört ( § 195 Fam FG und § 11 AdVermiG).